Um eine Vergleichbarkeit zur
finanziellen Berichterstattung herzustellen, bezieht sich die
DNK-Erklärung bei
Unternehmen, die nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
nicht berichtspflichtig sind, in der Regel auf den
Konsolidierungskreis der in ihrem Konzernabschluss
einzubeziehenden Unternehmen. Es kann sinnvoll und erforderlich
sein, hiervon abzuweichen. In der Regel erforderlich ist die
Ausweitung gegenüber der finanziellen Berichterstattung zum
Beispiel, wenn zu einzelnen Kriterien über die Lieferkette
berichtet wird. In diesen Fällen weisen die Unternehmen hierauf
hin und begründen ihre Entscheidung. Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
müssen berichtspflichtige Unternehmen hinsichtlich des
Berichtsumfangs bei ihren DNK-Erklärungen
danach differenzieren, ob sie eine nichtfinanzielle Erklärung
bzw. einen nichtfinanziellen Bericht erstellen, die/der an die
Betrachtungsreichweite von Jahresabschluss und Lagebericht
anknüpft, bei der/bei dem im Kern über das einzelne Unternehmen
zu berichten ist, oder ob sie eine nichtfinanzielle
Konzernerklärung bzw. einen nichtfinanziellen Konzernbericht
erstellen, die/der sich an den Berichtsumfang von
Konzernabschluss und Konzernlagebericht anschließt und insoweit
auf den Konsolidierungskreis bezogen ist.