Berichtsumfang

Um eine Vergleichbarkeit zur finanziellen Berichterstattung herzustellen, bezieht sich die DNK-Erklärung bei Unternehmen, die nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz nicht berichtspflichtig sind, in der Regel auf den Konsolidierungskreis der in ihrem Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Es kann sinnvoll und erforderlich sein, hiervon abzuweichen. In der Regel erforderlich ist die Ausweitung gegenüber der finanziellen Berichterstattung zum Beispiel, wenn zu einzelnen Kriterien über die Lieferkette berichtet wird. In diesen Fällen weisen die Unternehmen hierauf hin und begründen ihre Entscheidung. Nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz müssen berichtspflichtige Unternehmen hinsichtlich des Berichtsumfangs bei ihren DNK-Erklärungen danach differenzieren, ob sie eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen nichtfinanziellen Bericht erstellen, die/der an die Betrachtungsreichweite von Jahresabschluss und Lagebericht anknüpft, bei der/bei dem im Kern über das einzelne Unternehmen zu berichten ist, oder ob sie eine nichtfinanzielle Konzernerklärung bzw. einen nichtfinanziellen Konzernbericht erstellen, die/der sich an den Berichtsumfang von Konzernabschluss und Konzernlagebericht anschließt und insoweit auf den Konsolidierungskreis bezogen ist.

» Glossar