Im Dezember 2014 hat die EU-Kommission eine
Richtlinie zur Erweiterung der
finanziellen Berichterstattung um nichtfinanzielle und
die Diversität betreffende Aspekte verabschiedet
(2014/95/EU). Im März 2017 wurde diese Richtlinie in
deutsches Recht, insbesondere ins
Handelsgesetzbuch (HGB), überführt. Von
der Berichtspflicht unmittelbar betroffen sind
insbesondere kapitalmarktorientierte Unternehmen,
Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als
500 Mitarbeitenden bzw. einer Bilanzsumme von mehr als
20 Mio. € bzw. einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio.
€. Darüber hinaus enthält das Gesetz
spezielle Konzernberichtspflichten für
kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute
und Versicherungen. Die betroffenen Unternehmen
müssen für alle nach dem 31. Dezember 2016
beginnenden Geschäftsjahre über einzelnenichtfinanzielle
Aspekte, insbesondere ihre Umwelt-, Arbeitnehmer-
und Sozialbelange sowie über die Achtung der Menschenrechte, die
Bekämpfung von Korruption und
Bestechlichkeit, berichten. Dies kann durch
Erweiterung des (Konzern-)Lageberichts oder durch einen
gesonderten „nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht“
erfolgen. Die Berichterstattung soll anhand eines vom
Gesetzgeber vorgegebenen Wesentlichkeitsmaßstabs erfolgen.
Zur Berichterstellung kann gemäß § 289d HGB auf Rahmenwerke
zurückgegriffen werden, wobei die Bundesregierung in
der Gesetzesbegründung in diesemZusammenhang u. a. den
Deutschen Nachhaltigkeitskodex ausdrücklich
erwähnt hat.