Risiken beschreiben Ereignisse, die
mit eventuellen negativen Auswirkungen verbunden sind. Die
Darstellung von Risiken für einzelne Nachhaltigkeitsaspekte
(Kriterien 11–20), welche sich aus der Geschäftstätigkeit oder
den Produkten und Dienstleistungen für die jeweiligen Belange
ergeben, dient in besonderem Maße einem besseren Verständnis der
Geschäftstätigkeit des Unternehmens und macht deutlich, welchen
Herausforderungen sich ein Unternehmen in Bezug auf einzelne
Nachhaltigkeitsaspekte
bewusst ist. Berichtspflichtige Unternehmen sind gemäß § 289c
Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB im Rahmen des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes
aufgefordert, wesentliche Risiken darzustellen, die sehr
wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf die einzelnen
nichtfinanziellen Belange haben bzw. haben werden. Die Schwere
der Auswirkungen soll hierbei nach ihrem Ausmaß und ihrer
Intensität beurteilt werden. Zudem ist auf die Handhabung dieser
Risiken einzugehen. Dabei sind nicht nur solche Risiken zu
berichten, die mit der unmittelbaren Geschäftstätigkeit des
Unternehmens verknüpft sind, sondern auch solche Risiken, die
sich aus ihren Produkten bzw. Dienstleistungen oder aus den
Geschäftsbeziehungen des Unternehmens ergeben. Auch
nichtberichtspflichtige Unternehmen sollen bei der DNK-Erklärung über
Risiken berichten. Sie können sich bei dieser Berichterstattung
den Maßstab des Gesetzes zu eigen machen, aber zu einem besseren
Verständnis auch darüber hinaus eine weitere Risikodarstellung zu
den einzelnen Nachhaltigkeitsaspekten vornehmen.